- Betrifft
- Erste Erteilung eines Titels zur Beschäftigung ab 45 Jahren
- Anforderung
- Gehalt über einer Schwelle oder angemessene Altersvorsorge
- Ausnahmen
- Bei öffentlichem Interesse möglich
Bedeutung
Für mehrere Aufenthaltstitel zur Beschäftigung gilt eine besondere Voraussetzung, wenn die Fachkraft bei der ersten Erteilung 45 Jahre oder älter ist: Sie muss ein Gehalt erreichen, das über einer am Rentenrecht orientierten Schwelle liegt, oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen. So soll vermieden werden, dass Menschen ohne ausreichende Absicherung ins Rentenalter kommen.
Die Regel gilt nur für die erste Erteilung. Wer bereits mit einem Titel in Deutschland arbeitet, ist bei Verlängerungen in der Regel nicht betroffen. Für die Blaue Karte gelten eigene Gehaltsgrenzen.
Was Arbeitgeber beachten sollten
- Bei Bewerbern ab 45 das geplante Gehalt mit der aktuellen Schwelle abgleichen
- Alternativ prüfen, ob eine ausreichende Altersvorsorge nachgewiesen werden kann
- Bei öffentlichem Interesse, etwa in Engpassbereichen, sind Ausnahmen möglich
- Die Frage vor der Auswahl klären, nicht nach der Zusage
Typischer Fehler
Erfahrene Facharbeiter über 45 werden ausgewählt, ohne dass das Gehalt die Schwelle erreicht. Das Verfahren scheitert dann an einem Punkt, der vorher erkennbar war. Gerade bei sehr erfahrenen Schweißern, Mechanikern oder Pflegekräften lohnt der frühe Blick — für viele von ihnen ist ein entsprechendes Gehalt ohnehin angemessen.
Ausnahmen
Ausnahmen sind möglich, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht, etwa bei besonderem Bedarf in einer Region oder Branche. Ob das greift, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter gilt die Regel?
Ab 45 Jahren bei der ersten Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung.
Gilt die Regel bei Verlängerungen?
In der Regel nicht, sie betrifft die erste Erteilung.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, bei öffentlichem Interesse, etwa wenn ein besonderer Bedarf an der Fachkraft besteht.
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Gebühren, Gehaltsschwellen und Bearbeitungszeiten ändern sich regelmäßig. Maßgeblich sind das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.