- Aussteller
- Zuständige Landesbehörde
- Betrifft
- Reglementierte Gesundheitsberufe
- Bei Ärzten
- Befristete Erlaubnis bis zur Approbation möglich
Bedeutung
In reglementierten Gesundheitsberufen darf nur arbeiten, wer eine staatliche Erlaubnis hat. Bei Pflegefachkräften, Physiotherapeuten oder Medizinischen Technologen ist das die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, die nach der Anerkennung und gegebenenfalls einer Ausgleichsmaßnahme erteilt wird.
Bei Ärzten gibt es zwei Stufen: die Approbation als unbefristete Zulassung und die befristete Berufserlaubnis, die unter bestimmten Voraussetzungen vorher erteilt werden kann und ärztliche Tätigkeit meist unter Aufsicht erlaubt.
Was Arbeitgeber beachten sollten
- Ohne Erlaubnis keine eigenständige Tätigkeit im Beruf — auch nicht vorübergehend
- Bis zur Erlaubnis sind nur unterstützende Tätigkeiten zulässig
- Befristete ärztliche Berufserlaubnisse haben Auflagen, etwa Aufsicht
- Die Erlaubnis gehört in Kopie zur Personalakte
Typischer Fehler
Fachkräfte in der Anerkennung werden aus Personalnot schon wie Fachkräfte eingesetzt. Das ist rechtlich nicht zulässig und kann Haftungsfolgen haben. Die Einsatzplanung muss zwischen Tätigkeiten vor und nach der Erlaubnis klar unterscheiden.
Einsatzplanung vor der Erlaubnis
Für Kliniken und Pflegeeinrichtungen ist die Einsatzplanung in der Zeit vor der Erlaubnis entscheidend. Die neue Kollegin arbeitet in unterstützender Funktion, etwa als Pflegehilfskraft, und darf keine vorbehaltenen Tätigkeiten übernehmen. Dienstpläne und Stellenschlüssel sollten das berücksichtigen; sie zählt in dieser Zeit nicht zur Fachkraftquote.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zur Approbation?
Die Approbation ist die unbefristete ärztliche Zulassung. Die Berufserlaubnis ist befristet und oft an Auflagen gebunden.
Darf eine Pflegekraft vor der Erlaubnis als Fachkraft arbeiten?
Nein, bis zur Erlaubnis nur in unterstützender Funktion.
Wer erteilt die Erlaubnis?
Die zuständige Landesbehörde des Bundeslandes.
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