- Rechtsgrundlage
- Beschäftigungsverordnung
- Frist
- In der Regel zwei Wochen nach Übermittlung
- Wirkung
- Zustimmung gilt als erteilt, wenn keine Rückmeldung erfolgt
Bedeutung
Wenn eine Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde die Bundesagentur um Zustimmung zu einer Beschäftigung bittet, hat diese eine Frist zur Rückmeldung. Äußert sie sich nicht innerhalb dieser Frist und fordert keine weiteren Unterlagen an, gilt die Zustimmung als erteilt. Das nennt man Zustimmungsfiktion.
Fordert die Bundesagentur Unterlagen nach — etwa weil Lohnangaben fehlen oder die Tätigkeit unklar ist —, beginnt die Frist erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Was das für Arbeitgeber bedeutet
- Vollständige Angaben in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis verhindern Rückfragen
- Rückfragen der Bundesagentur schnell beantworten, sonst steht das Verfahren
- Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gilt eine verkürzte Frist von einer Woche
Typischer Fehler
Arbeitgeber verlassen sich auf die Fiktion und reichen unvollständige Angaben ein. Dann stellt die Bundesagentur Rückfragen, die Frist beginnt neu, und der Zeitvorteil ist verloren. Die Fiktion hilft nur, wenn die Unterlagen von Anfang an vollständig sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitgeber reicht die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vollständig ein. Die Bundesagentur prüft, stellt keine Rückfragen und äußert sich innerhalb der Frist nicht — die Zustimmung gilt als erteilt, die Auslandsvertretung kann das Visum bearbeiten. Ein anderer Arbeitgeber gibt den Lohn nur als Monatsbetrag ohne Stundenzahl an. Die Bundesagentur fragt nach, die Frist beginnt neu, und das Verfahren verzögert sich um Wochen.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zustimmung als erteilt?
Wenn die Bundesagentur innerhalb der Frist weder ablehnt noch Unterlagen nachfordert.
Wie lang ist die Frist?
In der Regel zwei Wochen, im beschleunigten Fachkräfteverfahren eine Woche.
Was passiert bei Rückfragen?
Die Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
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Gebühren, Gehaltsschwellen und Bearbeitungszeiten ändern sich regelmäßig. Maßgeblich sind das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.