- Beschleunigt
- Arbeitgeber betreibt Verfahren, 411 Euro Gebühr, feste Fristen
- Regulär
- Fachkraft beantragt selbst, Fristen nach Auslastung
- Gemeinsam
- Gleiche inhaltliche Voraussetzungen
Das reguläre Verfahren
- Die Fachkraft kümmert sich selbst um Anerkennung und Visum
- Die Auslandsvertretung beteiligt die Bundesagentur
- Wartezeiten richten sich nach Terminlage und Auslastung
- Keine zusätzliche Gebühr für den Arbeitgeber
- Weniger Einfluss des Arbeitgebers auf den Zeitplan
Das beschleunigte Verfahren
Die Fristen laufen erst, wenn die Unterlagen vollständig sind. Das beschleunigte Verfahren beschleunigt die Behörden, nicht die Vorbereitung.
- Der Arbeitgeber schließt eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde
- Feste Fristen für Anerkennung, Zustimmung, Visumtermin und Entscheidung
- Gebühr von 411 Euro je Verfahren
- Die Ausländerbehörde koordiniert die beteiligten Stellen
- Arbeitgeber behält den Überblick über den Stand
Wann sich das beschleunigte Verfahren lohnt
Fast immer, wenn ein konkreter Arbeitsbeginn geplant ist. Die Gebühr ist im Verhältnis zu den Kosten einer unbesetzten Stelle gering, und die Planbarkeit ist für Betriebe mit Gruppen oder Projektstarts entscheidend.
Das reguläre Verfahren kann ausreichen, wenn die Fachkraft bereits alle Unterlagen hat, die Auslandsvertretung kurze Wartezeiten hat und der Arbeitsbeginn flexibel ist. In der Praxis ist das selten der Fall.
Beispielrechnung
Eine unbesetzte Fachkraftstelle kostet einen Betrieb jeden Monat Umsatz, Überstunden oder abgelehnte Aufträge. Verzögert sich die Einreise im regulären Verfahren um zwei bis drei Monate, übersteigen diese Kosten die Gebühr des beschleunigten Verfahrens um ein Vielfaches. Für die meisten Arbeitgeber ist die Rechnung deshalb eindeutig.
Häufige Fragen
Was kostet das beschleunigte Verfahren?
411 Euro Gebühr der Ausländerbehörde, zusätzlich zu Anerkennungs- und Visumgebühren.
Ist das beschleunigte Verfahren immer schneller?
Bei vollständigen Unterlagen in der Regel ja, wegen der festen Fristen. Unvollständige Unterlagen bremsen beide Wege.
Wer stellt den Antrag?
Im beschleunigten Verfahren der Arbeitgeber mit Vollmacht der Fachkraft.
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Gebühren, Gehaltsschwellen und Bearbeitungszeiten ändern sich regelmäßig. Maßgeblich sind das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.